Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

  1. Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteuerfragen e. V.
  2. Der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins befinden sich in München.
  3. Das Arbeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die sich ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder im Rahmen des § 4 Ziffer 11 Steuerberatungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend „Steuersachen“) beschränkt.

Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er erhebt kein besonderes Entgelt für die Hilfe in Steuersachen.

Die Hilfe in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.

Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein steht allen Personen offen, für die der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf. Andere Personen können nur insoweit Mitglied werden, als deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Aufsichtsbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 StBerG erfüllen; dies gilt nicht für die in § 3 StBerG bezeichneten Personen. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

Die aktiven Mitglieder betreuen die übrigen Mitglieder in Steuersachen oder wirken in anderer Weise auf der Grundlage eines entsprechenden Vertragsverhältnisses an der Erfüllung des Vereinszwecks mit. Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung.

Die übrigen Mitglieder haben nur Anspruch auf Hilfeleistung, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts bezieht und sofern sie den fälligen Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Sollen für verheiratete oder diesen einkommensteuerrechtlich gleichgestellte Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen, müssen beide Personen Mitglieder sein. Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Der Beitritt wird schriftlich oder in elektronischer Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) unter Verwendung der vom Vorstand vorgeschriebenen Formulare erklärt. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Die Mitgliedschaft kann auch rückwirkend für eine zurückliegende Zeit begründet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, eine Ablehnung ist unanfechtbar. Widerspricht der Vorstand dem Beitritt nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang in der Geschäftsleitung, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden sowie zur Einsicht durch Beauftragte eines Zertifizierers (z.B. nach DIN 77700).
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Sofern Inhalt und Umfang einer aktiven Mitgliedschaft vertraglich geregelt sind, endet diese mit der Auflösung des Vertrages.

Der Austritt ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe der Mitgliedsnummer zu Händen des Vorstandes zu erklären. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Austrittserklärung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstand. Ein länger als drei Monate andauernder Beitragsrückstand kann vom Vorstand als Austrittserklärung gewertet werden. Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des fälligen Beitrags bleibt davon unberührt.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Rückstand ist oder wiederholt grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über Austritt und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) an die dem Verein letztbekannte Anschrift mitzuteilen.

§ 5 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Beim Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Neufestsetzungen beschließt der Vorstand. Er kann die Aufnahmegebühr in Einzelfällen bzw. für bestimmte Gruppen von Mitgliedern ermäßigen oder erlassen.

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand bestimmt und der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Zusammenveranlagte Mitglieder zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr; sie haften gesamtschuldnerisch. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten und wird jeweils am 31. Januar fällig, im ersten Mitgliedsjahr bei der Aufnahme. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der unmittelbaren Hilfeleistung des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrags notwendigen Angaben zu machen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer Mitglied ist.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde und durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Die §§ 664 bis 670 BGB finden Anwendung; der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als EUR 25.000,- sind mehrere Vorstandsmitglieder nur zu gemeinschaftlicher Vertretung befugt. Der Vorstand kann einzelne Geschäfte auf sonstige Bevollmächtigte übertragen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des dienstältesten Vorstandsmitgliedes. Die Mitglieder des Vorstandes können entgeltlich tätig sein; sie haben daneben Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Verträge zwischen dem Verein und Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.

Ein durch den Verein als Arbeitnehmer oder Vorstandsmitglied beschäftigter Rechtsanwalt und/oder Steuerberater übt seine Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt und/oder Syndikussteuerberater fachlich unabhängig aus (§ 46 Abs. 3 und 4 BRAO bzw. §§ 33, 58 S. 2 Nr. 5a StBerG). Er unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen.

§ 8 Geschäftsprüfung

Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten, unabhängigen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder, im Übrigen nach Bedarf, mit einer Mindestfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Den Vorsitz führt das dienstälteste Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung das nach ihm Dienstälteste.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag für das Jahr der Mitgliederversammlung bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die persönlich abzugeben und nicht übertragbar ist.

In der Mitgliederversammlung ist eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden. Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über Satzungsänderungen und alle sonst in der Tagesordnung aufgeführten Punkte. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, §§ 32 und 33 BGB bleiben unberührt.

Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen und von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Anträge und Abstimmungsergebnisse sind zu protokollieren.

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in herausragender Weise für die Interessen des Vereins eingesetzt haben, zum Ehrenvorsitzenden benennen.

§ 10 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins an die Mitglieder erfolgen schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB). Die Berufungsfrist nach § 9 Satz 1 beginnt mit dem Tag der Versendung oder sonstigen Zuleitung der Einladung unter der letzten bekannten Anschrift.

§ 11 Sitzverlegung, Auflösung, Schlussbestimmungen

Der Vorstand kann den Sitz des Vereins an einen anderen Ort seines Arbeitsgebietes verlegen. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

Gerichtsstand wegen aller sich aus der Mitgliedschaft, aus der Tätigkeit aktiver Mitglieder oder von Organen etwa ergebender Streitigkeiten ist das für den Sitz des Vereins zuständige Gericht. Dieser Gerichtsstand gilt auch und besonders für das Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff ZPO.

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.

Stand 04.02.2023